Mail von Tilp:
Sehr geehrter Herr Zastrow,
nachfolgend möchten wir Sie über das Kapitalanleger-Musterverfahren („Musterverfahren“) in Sachen Steinhoff International Holdings N.V. („Steinhoff“) informieren.
Wie Sie bereits wissen, haben der von TILP vertretene Musterkläger und Steinhoff bei dem für das Musterverfahren zuständigen 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts („OLG“) Frankfurt am Main gemeinsam das Ruhen des Musterverfahrens beantragt. Das OLG Frankfurt hat dem Antrag entsprochen und es wurde das Ruhen des Musterverfahrens „wegen Vergleichsverhandlungen“ angeordnet.
Geschädigte Anleger fragen uns derzeit, ob eine Klage vor diesem Hintergrund möglich ist und sinnvoll erscheint. Hierzu ist Folgendes zu sagen: Eine Klageerhebung ist weiterhin möglich. Mittels einer Klage machen Anleger ihre Ansprüche rechtshängig und hemmen die Verjährung ihrer Ansprüche. Zugleich ist ein Kläger - nach der Aussetzung des Verfahrens vor dem Landgericht - auch Beteiligter des Musterverfahrens. Als Beteiligter wird man auch an einem möglichen Vergleich partizipieren können. Wir möchten derzeit allerdings gleichwohl von einer Klageerhebung abraten. Die Klage ist also möglich, ein anderer Weg erscheint uns Stand jetzt allerdings sinnvoller.
Die aus unserer Sicht bessere Alternative bietet derzeit die Anmeldung von Ansprüchen zum Musterverfahren. Zwar beinhaltet die Anmeldung einige Nachteile gegenüber der Klage. So ist ein Anmelder nicht Beteiligter des Musterverfahrens. Ein Vergleich kann auch ohne die Berücksichtigung von Anmeldern geschlossen werden. Ein Anmelder müsste also ggf. im Nachhinein eine Klage erheben, um seine Ansprüche zu verfolgen. Ein weiterer Nachteil ist, dass die Bindungswirkung des KapMuG-Verfahrens entfällt. Dies bedeutet, dass ein Anmelder sich im Falle eines positiven Urteils nicht auf dieses gem. § 22 Abs. 1 S. 1 KapMuG berufen kann, um auf diese Weise seine Ansprüche deutlich leichter duchzusetzen. Dieser Nachteil aber fällt unseres Erachtens im Fall Steinhoff nicht ins Gewicht, da wir derzeit nicht mit einem Urteil in dieser Sache rechnen, sondern damit, dass die Parteien eine gemeinsame Lösung finden.
Die Vorteile der Anmeldung liegen darin, dass hiermit - insoweit genau so wie mit einer Klage - die Verjährung der Ansprüche wirksam gehemmt wird. Insbesondere aber sind wir zuversichtlich, dass im Falle eines potentiellen Vergleichs mit den Klägern die Anmelder nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben werden, sondern diese ebenfalls eine Kompensation erhalten werden. Wir bitten Sie um Ihr Verständnis, dass wir einen Vergleich nicht garantieren können, so wie wir Sie um Ihr Verständnis bitten, dass wir uns zu Details und dem Stand der Verhandlungen aus Gründen der Vertraulichkeit derzeit nicht weiter äußern können. Wir sind allerdings zuversichtlich. Und da die Anmeldung sehr kostengünstig ist, bietet sich diese als sinnvolle und kostengünstige Alternative zu der Klageerhebung an, wobei im Falle eines Vergleichs weitere gesetzliche Gebühren anfallen können. Die Anmeldung ist demnach unseres Erachtens einer Klageerhebung nach dem jetzigen Stand auch vorzuziehen.
Soweit Sie die Anmeldung Ihrer Anprüche wünschen, ist allerdings eine Frist zu beachten: Wir können Ihre Ansprüche nur noch bis zum 5.2.2020 bei dem OLG Frankfurt am Main anmelden. Die Frist kann nicht verlängert werden. Eine Anmeldung ist nach Ablauf dieser Frist nicht mehr möglich. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass wir im Falle einer Beauftragung Vorlaufzeit benötigen und Ihre Unterlagen (etwa Transaktionsbelege) prüfen müssen, um sicherzustellen, dass die Anmeldung auch ordnungsgemäß erfolgen kann. Deswegen bitten wir Sie, uns unverzüglich, spätestens aber bis zum 27.1.2020, mit der Anmeldung zu beauftragen, soweit Sie die Anmeldung Ihrer Ansprüche wünschen.
Soweit Sie uns noch keine Transaktionsbelege zugesandt haben, bitten wir Sie darum, dies unverzüglich nachzuholen. Wir prüfen für Sie dann unsererseits unverzüglich und kostenfrei, ob anhand der von Ihnen vorgenommen Transaktionen eine Anmeldung möglich und sinnvoll ist. Zugleich werden wir Sie über die Kosten für die Anmeldung informieren. Grundsätzlich können Ansprüche angemeldet werden, welche auf Käufen von Steinhoff-Aktien in dem Zeitraum vom 7.12.2015 bis 5.12.2017 beruhen.